Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung
§ 12.
(1) Eine Organisation, die sich um die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung bewirbt, hat dafür einen schriftlichen Antrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Organisation nachweist, dass
- 1. sie über Vorkehrungen und organisatorische Strukturen verfügt, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit der unabhängigen Prüfeinrichtung und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufs bei der Erstellung der Prüfberichte sicherzustellen,
- 2. sie keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, und
- 3. die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.
(2) Die Organisation muss sich verpflichten, sicherzustellen, dass die mit der Prüfung gemäß EZG betrauten zugelassenen Experten sich in einem Umfang weiterbilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für diese Tätigkeit erforderlichen Fachkunde nötig ist. Dies gilt auch für beigezogene Experten gemäß § 1 Abs. 2.
(3) Als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt die Zulassung als Umweltgutachterorganisation gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung für Joint Implementation gemäß Artikel 6 Kyoto-Protokoll oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 Kyoto-Protokoll, die Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003766
Dokumentnummer
NOR40058181
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