Zusammensetzung der unabhängigen Prüfeinrichtungen
§ 1.
(1) Eine unabhängige Prüfeinrichtung muss jedenfalls über einen gemäß § 11 zugelassenen leitenden Prüfer verfügen. Leitender Prüfer in Sinne dieser Verordnung ist ein zeichnungsberechtigtes Mitglied einer unabhängigen Prüfeinrichtung, das den Prüfbericht über die Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG für gültig erklären darf. Der leitende Prüfer muss den Nachweis der für leitende Prüfer spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 8 erbringen. Darüber hinaus kann er auch für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß Abs. 2 zugelassen sein. Ein Einzelprüfer gemäß § 2 gilt auch als leitender Prüfer.
(2) Die Prüfeinrichtung muss überdies über gemäß § 11 zugelassene Experten für die Fachbereiche Analytik, Verfahrenstechnik und Datenaudit verfügen, die an der Prüfung teilnehmen, oder solche zugelassene Experten der Prüfung beiziehen, ausgenommen in den in § 2 genannten Fällen. An einer Prüfung müssen, ausgenommen in den in § 2 genannten Fällen, ein leitender Prüfer und mindestens zwei zugelassene Experten teilnehmen. Der Nachweis der Fachkunde kann von einer Person für einen oder mehrere Fachbereiche erbracht werden.
(3) Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet der Analytik und Datenaudit berechtigt zur Prüfung aller Branchengruppen gemäß § 3. Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik muss in mindestens einer der Branchengruppen gemäß § 3 erbracht werden und berechtigt zur Prüfung der Anlagen der Branchengruppe, für die der Nachweis erbracht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003766
Dokumentnummer
NOR40058170
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