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§ 13 Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2004

Zulassung als Einzelprüfer

§ 13.

(1) Eine Person, die sich um die Zulassung als Einzelprüfer bewirbt, hat dafür einen schriftlichen Antrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er

  1. 1. über Vorkehrungen verfügt, die geeignet sind, die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufs bei der Erstellung der Prüfberichte sicherzustellen,
  2. 2. keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit und Integrität bei seiner Tätigkeit als Einzelprüfer in Frage stellen könnte, und
  3. 3. die erforderliche Fachkunde als Einzelprüfer nachgewiesen hat.

(2) Die Person muss sich verpflichten, sich in einem Umfang weiterzubilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für diese Tätigkeit erforderlichen Fachkunde nötig ist.

(3) Als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt die Zulassung als Umwelteinzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, die Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20003766

Dokumentnummer

NOR40058182

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