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§ 128 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2018

Zu LGBl Nr 43/2007: § 128 Überschrift und Abs 3 treten mit 1.7.2007 in Kraft.

Dienstbehörde

§ 128

(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Landesregierung Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 74 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde tritt.

04.12.2018

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