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§ 127 L-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Arbeitsplatzsicherung

§ 127

Auf Beamte, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

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