§ 128 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Zu LGBl Nr 43/2007: § 128 Überschrift und Abs 3 treten mit 1.7.2007 in Kraft.

Dienstbehörde; Ermächtigung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung; Kontrollmaßnahmen

§ 128

(1) Soweit nicht anderes bestimmt wird, ist die Landesregierung Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Die Dienstbehörde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit derartige Verarbeitungen keine Datenanwendungen im Sinn des § 17 Abs. 2 und 3 des Datenschutzgesetzes 2000 sind, dürfen sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werden.

(3) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

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