Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten
§ 127.
(1) Ärztinnen/Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten bedürfen zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 einer Ermächtigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ausgenommen davon sind Ärztinnen/Ärzte, die solche Untersuchungen ausschließlich im Auftrag von ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchführen.
(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist für Ärztinnen/Ärzte der erfolgreiche Abschluss einer gemäß § 126 Abs. 1 Z 2 anerkannten Ausbildung, für arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten, dass sie über eine Ärztin/einen Arzt mit einer gemäß § 126 Abs. 1 Z 2 anerkannten Ausbildung verfügen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Ermächtigung zu widerrufen oder mit Auflagen zu versehen, wenn die/der die ärztlichen Untersuchungen durchführende Ärztin/Arzt die gemäß § 72 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Fortbildungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die gemäß § 72 Z 5 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224020
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