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§ 126 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

2. Hauptstück

Behördliche Anerkennungen und Ermächtigungen Anerkennung von Ausbildungen

§ 126.

(1)  Ausbildungen von

  1. 1. anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen im Strahlenschutz sowie
  2. 2. Ärztinnen/Ärzten für ärztliche Untersuchungen gemäß § 69

(2)  Ausbildungen von

  1. 1. Beauftragten für nukleare Sicherheit gemäß § 50 oder
  2. 2. Radonschutzbeauftragten

(3)  Ausbildungen von Strahlenschutzbeauftragten für den medizinischen Bereich bedürfen einer Anerkennung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, für alle sonstigen Bereiche durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(4)  Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, aus denen Inhalt und Umfang der Ausbildung, die vorgesehenen Vortragenden und deren Qualifikation sowie die Art der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung hervorgehen.

(5)  Bei ausreichender Qualität der Ausbildung hat die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister mit Bescheid die Anerkennung auszusprechen. Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.

(6)  Die Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Strahlenschutzes bei Bedarf zu aktualisieren und an die jeweils zuständige Bundesministerin/den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Zwecks Überprüfung dieser Aktualisierungspflicht kann die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister jederzeit die Übermittlung der aktuellen Unterlagen verlangen.

(7)  Die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Qualität der Ausbildung oder die Qualifikation der Vortragenden nicht mehr gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224019