Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 125a*)
Die Dienstnehmerin kann
- a) nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
- b) nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 124c Abs. 1 lit. a) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 124c Abs. 1 lit. b) innerhalb von drei Monaten,
- c) bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 124, 124a, 124c, 124d oder 125 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 42 bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003
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