Gefährliche Arbeiten
§ 123.
(1) Gefährliche Arbeiten müssen so durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Solche Arbeiten dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten Aufsichtsperson durchgeführt werden.
(2) Bei Arbeiten, bei denen Gefahren für Augen oder Atmungsorgane oder eine Absturzgefahr besteht, sind insbesondere die §§ 142 bis 144 zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149035
alte Dokumentnummer
N9198151079J
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