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§ 143 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Schutz der Atmungsorgane

§ 143.

Für Arbeiten, bei denen gesundheitsschädliche Stäube, Dämpfe oder Gase entstehen, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Atemschutzgeräte bei den in Betracht kommenden Arbeiten zu tragen. Staubmasken dürfen bei der Brandbekämpfung nicht verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149055

alte Dokumentnummer

N9198151099J

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