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§ 122 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

IV. ABSCHNITT

Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze, Lagerungen, gefährliche Güter und Stoffe, Übungen Borddienst

§ 122.

(1) Während der gesamten Lade- und Löschzeit muß entweder der Kapitän oder eine von ihm beauftragte Person an Bord sein; dies gilt auch, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder an einer nicht sicheren Reede liegt.

(2) Ruder und Ausguck müssen in Fahrt bei schlechter Sicht mit geschulten Personen besetzt sein. Wenn es die Verkehrs- und Wetterverhältnisse gestatten und das Schiff automatisch gesteuert wird, ist eine Besetzung des Ruders nicht erforderlich. Der wachhabende Offizier muß sich auf der Brücke aufhalten.

Schlagworte

Ladezeit, Verkehrsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149034

alte Dokumentnummer

N9198151078J

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