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§ 123 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Gefährliche Arbeiten

§ 123.

(1) Gefährliche Arbeiten müssen so durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Solche Arbeiten dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten Aufsichtsperson durchgeführt werden.

(2) Bei Arbeiten, bei denen Gefahren für Augen oder Atmungsorgane oder eine Absturzgefahr besteht, sind insbesondere die §§ 142 bis 144 zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149035

alte Dokumentnummer

N9198151079J

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