B. ÜBERWACHUNG DER SEILFAHRTANLAGEN
Allgemeines
§ 120
Prüfungen an Seilfahrtanlagen zur Überwachung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit müssen so sorgfältig durchgeführt werden, daß auftretende Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden können.