Meldungen an die Berghauptmannschaft
§ 119
Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft unverzüglich zu melden:
- a) wesentliche Schäden oder Mängel an der Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse, auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen sind;
- b) Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen und ihre dauernde Einstellung.
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