B. ÜBERWACHUNG DER SEILFAHRTANLAGEN
Allgemeines
§ 120
Prüfungen an Seilfahrtanlagen zur Überwachung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit müssen so sorgfältig durchgeführt werden, daß auftretende Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)