Datenabfrage für die Abwicklung des Unterstützungsvolumens
§ 11a.
Im Zuge der Abwicklung des Unterstützungsvolumen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c UFG sind die Länder berechtigt, folgende Daten des Förderungswerbers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
- 1. im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992,
- a) Familien- und Vorname,
- b) Geburtsdatum,
- c) Familienstand und
- d) Wohnsitzdaten und Adressdaten sowie
- 2. in der Transparenzdatenbank im Sinne des § 17 und § 32 Abs. 6 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012, und sowie in der Datenbank „Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden WEB-Anwendung“ des Dachverbands der Sozialversicherungsträger:
- a) Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl Nr. 400/1988,
- b) wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie diesen vergleichbare Leistungen,
- c) Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften
- abzufragen und zu verarbeiten., wenn diese Daten verfügbar sind und zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen aus dem Unterstützungsvolumen oder für allfällige Rückforderungen erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40242590
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