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§ 11 ZR-DBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2021

Anzeige des Kommunikationsnetzbetreibers

§ 11.

(1) Für jede Rufnummer hat der jeweilige Kommunikationsdienstebetreiber den zugehörigen Kommunikationsnetzbetreiber einzutragen und dafür zu sorgen, dass dieser Eintrag vom Kommunikationsnetzbetreiber bestätigt wird. Alternativ kann der Kommunikationsdienstebetreiber einen durch den Kommunikationsnetzbetreiber gemäß Abs. 2 erfolgten Eintrag bestätigen.

(2) Kommunikationsnetzbetreiber können sich als Kommunikationsnetzbetreiber einer Rufnummer eintragen, sofern dies vom Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 bestätigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227987

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