Anzeige des Kommunikationsnetzbetreibers
§ 11.
(1) Für jede Rufnummer hat der jeweilige Kommunikationsdienstebetreiber den zugehörigen Kommunikationsnetzbetreiber einzutragen und dafür zu sorgen, dass dieser Eintrag vom Kommunikationsnetzbetreiber bestätigt wird. Alternativ kann der Kommunikationsdienstebetreiber einen durch den Kommunikationsnetzbetreiber gemäß Abs. 2 erfolgten Eintrag bestätigen.
(2) Kommunikationsnetzbetreiber können sich als Kommunikationsnetzbetreiber einer Rufnummer eintragen, sofern dies vom Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 bestätigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Gesetzesnummer
20011375
Dokumentnummer
NOR40227987
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