Anzeige der Weitergabe von Rufnummern
§ 10.
Jede Weitergabe von Rufnummern, Rufnummernbereichen oder Rufnummernblöcken nach § 10 Abs. 5 KEM-V 2009 ist vom Bescheidinhaber spätestens bis 24.00 Uhr am Tag der erfolgten Weitergabe einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Gesetzesnummer
20011375
Dokumentnummer
NOR40227986
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