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§ 11 ÜKVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Transportkosten

§ 11.

Ist zur Durchführung der Auskunftserteilung oder der Überwachung ein Transport von Zusatzgeräten erforderlich, so sind dem Betreiber die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, hierfür vorgesehene Vergütung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40109497

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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