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§ 12 ÜKVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Sekretariatspauschale

§ 12.

Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt

  1. 1. pro Anordnung Euro 15,20
  2. 2. pro Ergänzungsanordnung Euro 05,60

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40109498

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