Transportkosten
§ 11.
Ist zur Durchführung der Auskunftserteilung oder der Überwachung ein Transport von Zusatzgeräten erforderlich, so sind dem Betreiber die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, hierfür vorgesehene Vergütung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
20003507
Dokumentnummer
NOR40109497
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