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§ 11 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Schul- bzw. Ausbildungsordnung

§ 11.

(1)  Die Leitung der OTA-Ausbildung hat für die OTA-Ausbildung die jeweilige Schulordnung (bei MAB- und GuK-Schulen) bzw. Ausbildungsordnung (bei Sonderausbildung) heranzuziehen.

(2) Werden seitens der Leitung der OTA-Ausbildung ergänzende Regelungen für die OTA-Ausbildung in der jeweiligen Schul- bzw. Ausbildungsordnung verankert, sind diese Ergänzungen vor Beginn der OTA-Ausbildung dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn diese

  1. 1. gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt,
  2. 2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
  3. 3. die Sicherheit der Auszubildenden nicht gewährleistet oder
  4. 4. nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.

(4) Die Leitung der OTA-Ausbildung hat die Schul- bzw. Ausbildungsordnung einschließlich allfälliger genehmigter Ergänzungen den Auszubildenden, den Lehr- und Fachkräften und gegebenenfalls dem/der Ausbildungsverantwortlichen zu Ausbildungsbeginn nachweislich zur Kenntnis zu bringen sowie für deren Einhaltung zu sorgen.

Schlagworte

Schulordnung, Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244026

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