Schul- bzw. Ausbildungsordnung
§ 11.
(1) Die Leitung der OTA-Ausbildung hat für die OTA-Ausbildung die jeweilige Schulordnung (bei MAB- und GuK-Schulen) bzw. Ausbildungsordnung (bei Sonderausbildung) heranzuziehen.
(2) Werden seitens der Leitung der OTA-Ausbildung ergänzende Regelungen für die OTA-Ausbildung in der jeweiligen Schul- bzw. Ausbildungsordnung verankert, sind diese Ergänzungen vor Beginn der OTA-Ausbildung dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn diese
- 1. gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt,
- 2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
- 3. die Sicherheit der Auszubildenden nicht gewährleistet oder
- 4. nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.
(4) Die Leitung der OTA-Ausbildung hat die Schul- bzw. Ausbildungsordnung einschließlich allfälliger genehmigter Ergänzungen den Auszubildenden, den Lehr- und Fachkräften und gegebenenfalls dem/der Ausbildungsverantwortlichen zu Ausbildungsbeginn nachweislich zur Kenntnis zu bringen sowie für deren Einhaltung zu sorgen.
Schlagworte
Schulordnung, Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244026
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