Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit
§ 10.
(1) Auszubildende sind zur Teilnahme an der OTA-Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme.
(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
(3) Die OTA-Ausbildung ist an sieben Tagen der Woche (Montag bis Sonntag) zulässig. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden. Dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum (Monat) 40 Unterrichts- und Praktikumsstunden nicht überschreiten.
(4) Im Rahmen der OTA-Ausbildung ist bei Vollzeitausbildung jährlich eine unterrichts- und praktikumsfreie Ferienzeit im Ausmaß von vier Wochen vorzusehen, wobei mindestens zwei Wochen durchgehend zu ermöglichen sind. Für Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage gewährt werden.
(5) Der Beginn einer OTA-Ausbildung ist von der Leitung der OTA-Ausbildung festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem/der Landeshauptmann/-Landeshauptfrau anzuzeigen.
Schlagworte
Lehrform, Unterrichtsstunde
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244025
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