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§ 11 LFBAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2024

Ausbildungsverbund

§ 11.

(1) Wenn in einem Lehrbetrieb die nach dem Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten und anerkannten Lehrbetrieb (§ 9) oder in einer anderen geeigneten und bewilligten bzw. beauftragten Ausbildungseinrichtung (§ 14) erfolgt (Ausbildungsverbund). Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im ursprünglichen Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(2) Die ergänzende Ausbildung ist im Anerkennungsbescheid bezogen auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen gemäß Ausbildungsplan festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages. Sie ist entweder im Lehrvertrag zu vereinbaren oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen. Eine ergänzende Ausbildung kann, insbesondere bei Lehrberufen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder zueinander verwandt gestellt werden, auch durch nicht dem LAG unterliegende Betriebe vorgenommen werden. Die sozialversicherungsrechtliche Zugehörigkeit des Lehrlings verbleibt, unbeschadet einer ergänzenden Ausbildung, beim ursprünglichen Lehrbetrieb. Eine ergänzende Ausbildung in einem anderen Lehrbetrieb darf höchstens ein Drittel innerhalb der gesamten Lehr- und Ausbildungszeit betragen.

(3) Wurde gemäß Abs. 2 festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 1 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt worden ist (§ 44 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2).

Schlagworte

Lehrzeit, Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261383

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