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§ 11 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Organisationsformen

§ 11.

(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind berufsbildende höhere Lehranstalten. Sie gliedern sich in

  1. 1. Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,
  1. 3. Höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
  2. 4. Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,
  3. 4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,
  4. 5. Höhere Lehranstalten für Landtechnik,
  5. 6. Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,
  6. 7. Höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen),
  7. 8. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
  8. 8a. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,
  9. 8b. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft,
  10. 9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8b genannten Arten.

(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für mehrere Fachrichtungen sind in Fachabteilungen zu gliedern. Soweit erforderlich, sind für die einzelnen Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen, die der gemeinsamen Schulleitung unterstellt sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40225192

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