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§ 11 Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Wiederholungsprüfung

§ 11

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

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