vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Lackierer, Lackiertechnik, Karosseur/in oder Spengler kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Die §§ 6 und 11 sind anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)