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§ 10 Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachzeichnen

§ 10.

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines Karosserieteiles zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20000028

Dokumentnummer

NOR40000360

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