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§ 9 Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachrechnen

§ 9

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längenberechnung,
  2. 2. einfache und zusammengesetzte Flächenberechnung,
  3. 3. Volums- und Gewichtsberechnung,
  4. 4. Materialbedarfsberechnung,
  5. 5. Berechnungen am Fahrzeug.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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