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§ 8 Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachkunde

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Arbeitsverfahren,
  3. 3. Verbindungselemente,
  4. 4. Oberflächenbehandlung,
  5. 5. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
  6. 6. Fahrzeugkunde.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20000028

Dokumentnummer

NOR40000358

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