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§ 11 HZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Nachweise

§ 11.

(1) Als Nachweis im Sinne des § 5 zweiter Satz dient alles, was das Vorliegen der geforderten Eignung glaubhaft darzulegen vermag. Vorgelegte Nachweise sind zu berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 – Entscheidungen über allenfalls durchzuführende spezielle Eignungsfeststellungen davon abhängig zu machen.

(2) Als Nachweis der Eignung gilt jedenfalls eine Bestätigung über eine anlässlich der Begründung eines Lehrer-Dienstverhältnisses nach dienstrechtlichen Bestimmungen geführte Eignungsfeststellung, sofern das Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Eignungsanforderungen überprüft und in dieser bescheinigt wird.

Schlagworte

Eignungsgespräch

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40205033

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