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§ 5 HZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Verfahren zur Feststellung der Eignung

§ 5.

Bei Bedarf können spezielle Eignungsfeststellungen (§ 10) angewendet werden. Die Feststellung der Eignung kann auch in Form von Nachweisen (§ 11) erfolgen, die von der Studienwerberin oder vom Studienwerber vorgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen können weiters bei Bedarf Eignungs- und Beratungsgespräche durchführen.

Schlagworte

Eignungsgespräch

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40205031

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