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§ 11a HZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2018

3a. Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

§ 11a.

(1) Zum Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik sind Personen zuzulassen, die

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.

(1a) Zum Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind Personen zuzulassen, die

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2. die allgemeine Universitätsreife erlangt haben und
  3. 3. die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfüllen.

(2) § 5 gilt sinngemäß.

(3) Die Hochschulkollegien haben nach den Anforderungen des Curriculums durch Verordnung die erforderlichen näheren Festlegungen zu Abs. 1 Z 2 sowie zum Aufnahmeverfahren zu treffen. § 3 Abs. 3 Z 1 findet hinsichtlich der Anforderungen an die persönliche und leistungsbezogene Eignung Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40205034

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