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§ 11 GÖGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Kuratorium

§ 11.

(1) Das Kuratorium besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1. fünf Vertreter/Vertreterinnen des Bundes,
  2. 2. zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
  3. 3. einem vom Österreichischen Gemeindebund bestellten Mitglied,
  4. 4. einem vom Österreichischen Städtebund bestellten Mitglied,
  5. 5. einem von der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitglied,
  6. 6. einem von der Österreichischen Apothekerkammer bestellten Mitglied,
  7. 7. einem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bestellten Mitglied und
  8. 8. einem vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmer bestellten Mitglied und
  9. 9. zwei vom Österreichischen Seniorenrat bestellte Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch sieben Stimmen, zu wählen.

(4) Das Kuratorium ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004884

Dokumentnummer

NOR40259031

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