§ 11
Dienstliche Unterstellung
Der Vertragsbedienstete untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten.
18.02.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Dienstliche Unterstellung
Der Vertragsbedienstete untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten.
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