§ 12
Geschenkannahme
(1) Die/Der Vertragsbedienstete darf, abgesehen von Zuwendungen, die sie/er durch die Dienstgeberin erhält, keine mit Rücksicht auf ihre/seine Amtsführung ihr/ihm oder ihren/seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar angebotenen Geschenke in Geld oder Geldeswert annehmen oder sich unter irgendeinem Vorwand andere Vorteile verschaffen.
(2) Die Annahme von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von bloß geringem Wert ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
18.02.2021
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