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§ 11 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1962

§ 11

Dienstliche Unterstellung

Der Vertragsbedienstete untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten.

18.02.2021

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