vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Spezifische Zugriffsberechtigung für Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind

§ 11.

(1) Fachärztinnen und –ärzte gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980 haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf

  1. 1. Angaben anlässlich der Geburt,
  2. 2. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
  3. 3. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt,
  4. 4. Angaben zur postpartalen Periode und
  5. 5. die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.

(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280980

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)