Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
§ 10.
(1) Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
- 1. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden und
- 2. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Gesetzesnummer
20013303
Dokumentnummer
NOR40280979
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