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§ 9 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen

§ 9.

(1) Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf

  1. 1. die Anamnese der Schwangeren,
  2. 2. die fünf Schwangerenuntersuchungen,
  3. 3. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
  4. 4. die vier Ultraschalluntersuchungen,
  5. 5. die zwei labormedizinischen Untersuchungen,
  6. 6. die kurativen Schwangerenuntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen und Labormedizinischen Untersuchungen,
  7. 7. die pränataldiagnostischen Untersuchungen (Erst-Trimester-Screening, Organscreening, CVS/AC),
  8. 8. die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung und
  9. 9. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.

(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280978

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