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BGBl II 119/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

119. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG geändert wird

Aufgrund des § 8 Abs. 2 des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, BGBl. II Nr. 272/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 155/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird der Betrag von „132 Euro“ durch den Betrag von „146 Euro“ ersetzt.

2. In § 1 Z 2 lit. a wird der Betrag von „110 Euro“ durch den Betrag von „121 Euro“ ersetzt.

3. In § 1 Z 2 lit. b wird der Betrag von „99 Euro“ durch den Betrag von „109 Euro“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit

  1. 1. bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 12 Euro;
  2. 2. bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.“

5. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag von „26 Euro“ durch den Betrag von „29 Euro“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „154 Euro“ durch den Betrag von „170 Euro“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „132 Euro“ durch den Betrag von „146 Euro“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Betrag von „408 Euro“ durch den Betrag von „451 Euro“ ersetzt.

9. § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2020 treten mit 1. April 2020 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 31. März 2020 gestellt worden ist.“

Zadic

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