vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 114 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Bootsmannsstuhl

§ 114.

(1) Masten ohne Leitern müssen am Topp mit Vorkehrungen zum Einscheren eines Jolltaues ausgerüstet sein, wie Scheibe, Stahldraht- oder Kettenstropp oder breite, stählerne Schelle mit stählernem Block. Zum Einscheren und Durchholen des Jolltaues muß ein dünnes Stahldraht- oder Kunststoffseil eingeschoren sein.

(2) Zu Arbeiten am Mast ohne Leiter sind die Arbeitnehmer entweder in einem Bootsmannsstuhl hochzuziehen oder während der Arbeiten durch einen geeigneten Sicherheitsgürtel zu sichern. Der Bootsmannsstuhl muß bei Arbeiten an Wanten und Stagen so eingeschäkelt werden, daß der Schäkelbolzen nicht am Want oder Stag liegt.

Schlagworte

Stahldrahtstropp, Stahldrahtseil

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149026

alte Dokumentnummer

N9198151070J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte