Bootsmannsstuhl
§ 114.
(1) Masten ohne Leitern müssen am Topp mit Vorkehrungen zum Einscheren eines Jolltaues ausgerüstet sein, wie Scheibe, Stahldraht- oder Kettenstropp oder breite, stählerne Schelle mit stählernem Block. Zum Einscheren und Durchholen des Jolltaues muß ein dünnes Stahldraht- oder Kunststoffseil eingeschoren sein.
(2) Zu Arbeiten am Mast ohne Leiter sind die Arbeitnehmer entweder in einem Bootsmannsstuhl hochzuziehen oder während der Arbeiten durch einen geeigneten Sicherheitsgürtel zu sichern. Der Bootsmannsstuhl muß bei Arbeiten an Wanten und Stagen so eingeschäkelt werden, daß der Schäkelbolzen nicht am Want oder Stag liegt.
Schlagworte
Stahldrahtstropp, Stahldrahtseil
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149026
alte Dokumentnummer
N9198151070J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)