Prüfungsniederschrift
§ 10.
Über den gesamten Prüfungsakt ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat die Fragen aus den Prüfungsgegenständen der beiden Prüfungsabschnitte, die Beurteilung der Prüfungskommissäre für ihre Prüfungsgegenstände und das Gesamtergebnis der zwei Prüfungsabschnitte sowie etwaige besondere Vorkommnisse zu enthalten.
Schlagworte
Protokoll
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Gesetzesnummer
10008122
Dokumentnummer
NOR12092820
alte Dokumentnummer
N61949100680
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