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§ 11 Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.1949

Prüfungsgebühren

§ 11.

(1) Vor der Prüfung hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 150 S zu erlegen, wovon 135 S unter den Mitgliedern der Prüfungskommission zu gleichen Teilen zu verteilen sind. Aus dem Rest ist der Schriftführer zu entschädigen und sind die Kanzleiauslagen zu bestreiten.

(2) Bei Wiederholung der Prüfung im ganzen oder zum Teile ist die volle Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008122

Dokumentnummer

NOR12092821

alte Dokumentnummer

N61949100690

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