Mittelaufbringung
§ 10.
Für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen Bundesmittel im Ausmaß von bis zu 75 Prozent der Versteigerungserlöse gemäß § 21 und § 29 EZG 2011 des Jahres 2021 zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20012285
Dokumentnummer
NOR40253418
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