vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 SAG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Förderungsrichtlinien

§ 9.

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für die näheren Bestimmungen zur Gewährung und Abwicklung der Förderungen zu erlassen. Bis spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Entwurf der Förderungsrichtlinien bei der Europäischen Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere weiterführende Regelungen zum Förderungsverfahren, zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen, zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung von Förderungen sowie zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen zu enthalten.

Schlagworte

Aufzeichnungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253417

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte